Onlinehandel: Abmahn-Risiko durch fehlende Barrierefreiheit
Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) erinnert an das ab dem 28. Juni 2025 für Onlinehändler in Deutschland geltende neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
Sechs Jahre gab es Vorbereitungzeit: Ab dem 28. Juni gilt für Onlinehändler das BFSG. Viele E-Commerce-Anbieter glauben jedoch noch immer, dass sie die neuen Anforderungen nicht betreffen. "Das ist ein großer Irrtum!", warnt bevh-Justiziarin Elisa Rudolph. "Grundsätzlich betrifft das BFSG alle Onlinehändler; ob klein oder groß, ob mit eigenem Webshop oder auf Marktplätzen tätig und unabhängig von den angebotenen Sortimenten."
Wer sich bis jetzt nicht um die Einhaltung des BFSG gekümmert hat, muss damit rechnen, dass dies früher oder später rechtlich geahndet wird, inklusive der damit verbundenen Kosten. Nicht nur einschlägige Anwaltskanzleien, sondern auch der Staat wird künftig nach Vergehen suchen: Eine "Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen" (MLBF) ist derzeit im Aufbau.
Permanente Anpassung unverzichtbar
Zu beachten ist laut Elisa Rudolph zufolge auch: "Barrierefreiheit ist keine Einmalleistung und nie ganz abgeschlossen. Sie erfordert permanente Anpassung, bei der neue technische Hürden überwunden werden müssen. Eine hundertprozentig barrierefreie Website ist daher nur schwer umzusetzen und muss zwingend auf dem neuesten Stand der Technik gehalten werden."
Das BFSG gibt Onlinehändlern zwar die grundlegenden Anforderungen vor und verweist in der dazugehörigen Verordnung auf wichtige Standards. Allerdings wurden Fragen zur technischen Umsetzung und deren Herausforderungen zu wenig berücksichtigt. Trotz nachhaltiger Bemühungen der meisten Händler stoßen diese auf viele Unklarheiten bei Detailfragen. Hinzu kommen laut bevh auch Bereiche, die nicht jeder Onlinehändler als zugehörig betrachten mag: So gelten die Anforderungen nicht nur für die Händler-Website, sondern auch für Shopping-Apps, Chats und E-Mails mit Kundinnen und Kunden. Auch der Verkauf über soziale Plattformen (Social Commerce) muss barrierefrei sein. Der bevh appelliert daher an die Marktüberwachungsbehörden, auf die Verhältnismäßigkeit zwischen den gesetzlichen Anforderungen und der technischen Machbarkeit zu achten.
Der E-Commerce-Verband appeliert an Onlinehändler, sich trotz vieler offener Fragen nicht abschrecken zu lassen, sondern Barrierefreiheit als Chance für eine größere Reichweite und stärkere Kundenbindung auch in Hinblick auf eine alternde Gesellschaft zu verstehen. Hilfestellungen finden Onlinehändler auf den bevh-Infoseiten "Q&A Barrierefreie Onlineshops" oder bei der bevh-Rechtsberatung für Mitglieder.
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