Used Soft will Behördengeschäft stärken
Usedsoft, Spezialist für Gebraucht-Software, will Kommunen als Kunden gewinnen. Einige Kunden zeigen sich sehr aufgeschlossen. Es bleiben aber rechtliche Zweifel, ob gebrauchte Software in jedem Fall veräußert werden darf.
Usedsoft [1], Anbieter gebrauchter Software, hat seinen Vertrieb für Behördenkunden neu aufgestellt. Allein im Jahr 2008 konnte Usedsoft 62 Neukunden im Marktsegment Öffentliche Auftraggeber hinzugewinnen, darunter einige Bundesbehörden wie das Bundessozialgericht, diverse Landesbehörden und Ministerien sowie Kommunen wie die Städte Bamberg und Fürth oder die Kreise Viersen und Ennepe-Ruhr. Die neu geschaffene Position des Vertriebsdirektors für öffentliche Auftraggeber im deutschsprachigen Raum wird dabei von Andreas E. Thyen übernommen.
»Sparen ist für Behörden schon allein aufgrund des Vergaberechts das oberste Gebot. Hierbei entdecken immer mehr Behörden – verstärkt auch auf Bundes- und Landesebene – den Gebrauchtmarkt für sich«, betont Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider. Nach eigener Aussage will Used Soft bei den Behördenkunden vor allem die »gefühlte Rechtsunsicherheit« beseitigen.
Ein Usedsoft Großkunde wie die Landeshauptstadt München bezieht klar Position: »Die Stadt München sieht nicht ein, für Software mehr als nötig zu zahlen. Über 50 Prozent Ersparnis gegenüber dem Preis für Neuware sprechen eine deutliche Sprache.«
Juristische Kontroversen
Gestützt wird die Position von Used Soft durch ein von der Stadt Arnsberg (NRW) in Auftrag gegebenes Gutachten: Der Urheberrechtler Prof. Dr. Matthias Leistner (Universität Bonn) hat die Rechtmäßigkeit eines Erwerbs geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass der Erwerb von Gebrauchtsoftware eindeutig recht-mäßig ist: »Anbieter von Gebrauchtsoftware sind grundsätzlich in der Lage, bei Beachtung der notwendigen Voraussetzungen Kommunen nutzungsfähige Software zu liefern, ohne dass es dafür einer Zustimmung des Herstellers bedarf.«
Prof. Leistner führt aus, dass auch der Kauf von aus einem Volumenvertrag abgespaltenen Lizenzpaketen rechtlich nicht zu beanstanden sei. Eventuelle vertragliche Weiterveräußerungsverbote oder Zustimmungsvorbehalte zwischen dem Softwarehersteller und dem Ersterwerber stehen, so Prof. Leistner, »der Zulässigkeit des Erwerbs und des Betriebs der Software durch den Zweiterwerber (...) nicht entgegen.« Angebote von Gebraucht-Software-Händlern sind damit auch bei Ausschreibungen von Kommunen oder Behörden zu berücksichtigen.
Die großen Software-Hersteller sehen das anders und tatsächlich hat Used Soft vor dem Oberlandesgericht (OLG) München einen Prozess gegen Oracle vor einem Jahr verloren. Das OLG München hatte keine Revision zugelassen. Dagegen wiederum hat Used Soft vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde eingelegt. Laut Auskunft eines Sprechers von Used Soft ist eine Entscheidung des BGH nicht vor Jahresende zu erwarten. Oracle wollte auf Anfrage keine Stellung zu dem Vorgang abgeben.
Tipp der Redaktion
Gebrauchtsoftware - Spezialfall Öffentliche Hand: Überblick zur Rechtslage hier bei CRN ... [2]
[1] http://www.usedsoft.com/
[2] http://crn.de/showArticle.jhtml?articleID=211600743
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