Einstweilige Verfügung aufgehoben:
PC-Abgaben für Zitco nicht bindend

von Nadine Kasszian (nadine.kasszian@crn.de)

03.05.2010

Das OLG München hat die einstweilige Verfügung des Zitco gegen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften aufgehoben. Trotzdem stellt das Gericht fest, dass der Zitco bis auf weiteres nicht an die Abgaben gebunden ist.

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Im Zitco haben sich kleinere PC-Hersteller gegen die Festöegung der PC-Abgaben von den Großen zusammengetan

Der Zentralverband für Informationstechnik und Computerindustrie e. V. (Zitco) [1]muss vor dem OLG München zwar einen Rückschlag gegen die ZPÜ und Verwertungsgesellschaften einstecken, erringt aber gleichzeitig einen Sieg. Die einstweilige Verfügung gegen ZPÜ und Verwertungsgesellschaften, die Zitco im Februar erwirkt hatte, hebt das OLG nun auf. Mit der Verfügung wollte der Verband der ZPÜ verbieten, einen allgemeingültigen PC-Urheberabgabe-Tarif aufzustellen. Die Begründung des aktuellen Gerichtsurteils macht jedoch deutlich, dass das Gericht der Vereinigung der kleineren PC-Hersteller trotzdem im Grunde Recht gibt. Nachdem die großen PC-Hersteller wie unter anderem Acer, HP und Samsung im Streit um Urheberabgaben auf PCs eine Vereinbarung mit der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) getroffen hatten, bei der die kleineren PC-Hersteller deutlich benachteiligt werden, haben sich diese im Zitco organisiert.

Rechtliche Grundlage für einen Anspruch fehlt

Das OLG München stellt fest, dass die Vertragsfähigkeit des Zitco nicht in Frage steht und die ZPÜ genauso wie die Verwertungsgesellschaften zu Gesamtvertragsverhandlungen mit dem Zitco verpflichtet waren beziehungsweise sind. Zitco deutet das Urteil so, dass ZPÜ und VGs jetzt zwar einen PC-Tarif aufstellen können, diesen Tarif allerdings von den Mitgliedern des Zitco bis auf weiteres nicht einfordern können. Denn dazu bräuchte es laut Gericht »einen zwischen den Parteien geschlossenen Gesamtvertrag, einen angenommenen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, einen in Angemessenheit nicht bestrittenen Tarif oder eine einen gerichtlich festgesetzten Gesamtvertrag« - erst dann hätten ZPÜ und VGs einen »betragsmäßig durchsetzbaren Anspruch auf Urheberrechtsabgaben gegen die Mitglieder des Zitco«. Laut Gericht kann der Tarif, den ZPÜ und VGs aufzustellen beabsichtigen, in eine solche Anspruchgrundlage nur dann münden, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt worden ist, in dem empirische Untersuchungen berücksichtigt wurden. Für Zitco entfaltet ein kurzfristig nach § 13 UrhWG aufgestellter PC-Tarif aus diesem Grund keine verbindliche Wirkung.

[1] http://www.zitco-verband.de/cms/index.php