Staat darf Service-Provider in die Plficht nehmen:
Kommentar: Vorratsdatenspeicherung lässt sich nicht aufhalten
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) zur Vorratsdatenspeicherung ist zunächst eine klare Rüge über die Vorgaben des entsprechenden Gesetzes. In der Entscheidung trägt das BVG aber den verschiedenen Belangen Rechnung. Folgt der Gesetzgeber den Leitlinien des BVG ist eine Speicherung zulässig.
(Fortsetzung des Artikels von Seite 2)
Die Reaktionen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts [1] (BVG) sind sehr gegensätzlich. Die einen feiern die Entscheidung als einen großen Sieg des Schutzes der Bürgerrechte. Die anderen sehen die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung behindert. Zudem ist in der Koalition ein Streit ausgebrochen, wie schnell es nun ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung geben soll. Letztlich ist das Urteil [2] aber eine schallende Ohrfeige für den Gesetzgeber, der seine Hausaufgaben nicht gemacht hat. Allerdings teilen zwei der Richter am BVG die Entscheidung ihrer Kollegen nicht und haben dies mit Sondervoten deutlich gemacht.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung kassiert.
Nach dem Urteil des BVG ist klar: Eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. Hält sich der Gesetzgeber an die Vorgaben des BVG, dann sieht es keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Ein neues Gesetzt wird sich dann nicht durch das BVG wieder kippen lassen. Also gilt es für die Koalition etwas sorgfältiger und auch langsamer zu arbeiten.
Mit der Entscheidung setzt das BVG der Anonymität im Internet Grenzen. Es hält die Abfrage von Namen zu IP-Adressen durch Behörden zulässig. Dies gilt sogar, wenn es um Ordnungswidrigkeiten geht, die aber dann einem Gesetz benannt sein müssen.
Diensteanbieter beziehungsweise Service-Provider können sich bei einem neuen Gesetz nicht damit herausreden, dass der Gesetzgeber ihnen die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung nicht auferlegen darf.
Damit hat das BVG einen Weg gesucht, der allen Belangen sowohl des Schutzes des Einzelnen als auch der Verfolgung von Straftaten Rechnung genügt. Der Gefahr eines Gesamtpools von gespeicherten Daten beugt das BVG ebenfalls vor: Der Gesetzgeber darf die Daten bei den einzelnen Providern nicht zusammenführen.
Vorratsdatenspeicherung: Zulässig unter bestimmten Bedingungen
Zunächst einmal wird gerne übersehen, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vorzulegen, um eine entsprechende Regelung der EU (Richtlinie 2006/24/EG) umzusetzen. Dem stellt sich das BVG auch nicht entgegen. Es räumt sogar ein, dass »eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten für die qualifizierte Verwendung im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar.« Gestaltet der Gesetzgeber den Eingriff adäquat so aus, dass er der Verhältnismäßigkeit genügt, dann greift für das BVG nicht das strikte Verbot der Speicherung auf Vorrat.
Das BVG ist sich bewusst, dass eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsdaten bedrohlich wirken kann. Sie ist aber unter bestimmten Umständen mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar. Dazu darf dies nicht der Staat tun, sondern private Diensteanbieter müssen verpflichtet werden. Die gespeicherten Daten dürfen dabei nicht zusammengeführt werden. Auch die sechs Monate zur Speicherung ist an sich noch kein Problem, sondern der Bedeutung der Telekommunikation und dem spezifischen Gefahrenpotenzial geschuldet. Außerdem muss eine vorsorgliche anlasslose Speicherung die Ausnahme bleiben.
Diesen Vorgaben muss der Gesetzgeber auch in der Ausgestaltung besonders Rechnung tragen, damit das Vorhaben verfassungsgemäß bleibt. Das BVG erwartet Regelungen zur Datensicherheit, Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und dem Rechtsschutz. Maßnahmen des Datenschutzes bei den Diensteanbietern muss der Gesetzgeber überwachen. Werden die Daten für die Strafverfolgung verwendet, muss mindestens der begründete Verdacht für eine schwere Straftat vorliegen. Ähnliches gilt für die Gefahrenabwehr. Für den Rechtsschutz dürfen gespeicherte Daten nur übermittelt oder genutzt werden, wenn dem ein Richter zustimmt (Richtervorbehalt).
Weniger gravierend: Namen zu IP-Adressen rausgeben
Weniger strenge Maßnahmen legt das BVG an, wenn es darum geht, zu einer IP-Adresse den Namen des Nutzers zu ermitteln. Solange die Behörden die gespeicherten Daten nicht direkt sehen, sondern nur den Namen bekommen, gibt es das BVG keine Probleme. Es sieht darüber auch keine Möglichkeit einer systematischen Ausforschung.
Das BVG ist sich aber bewusst, dass der Gesetzgeber mit einer solchen Auskunftspflicht in das Geschehen im Internet eingreift und die Anonymität begrenzt. Aber auch hier dürfen Behörden nicht ins Blaue hinein ermitteln. Es muss ein hinreichender Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr vorliegen. Ein Richtervorbehalt ist nicht notwendig. Geht es dabei um Ordnungswidrigkeiten, muss es sich um gewichtige handeln, die der Gesetzgeber auch explizit benennen muss.
Kröte für die Service-Provider
Die Lasten für die Service-Provider beziehungsweise Diensteanbieter sieht das BVG als nicht übermäßig an. Dies gilt insbesondere für den finanziellen Aufwand. Außerdem darf der Gesetzgeber die Provider für die Datenspeicherung in die Pflicht nehmen. Auch darf er die Kosten dafür den Providern auferlegen. Denn der Gesetzgeber verlagert dabei die Kosten auf den ganzen Markt.
Damit ist klar: die Service-Provider können nicht darauf hoffen, dass sie bei einem neuen Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, nicht belastet werden dürfen. Das BVG hält es für rechtens, ihnen die daraus resultierenden Belastungen und Kosten aufzuerlegen.
[1] http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html
[2] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
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