Automatische Bestellbestätigung führte zum Verhängnis:
Gericht gibt Quelle-Kunden nach Preis-Irrtum recht
Aufgrund eines Preis-Irrtums verkaufte Quelle in seinem Onlineshop Philips-LCDs für 199,99 Euro statt für 1.999,99 Euro. Ein Gericht entschied nun: Die Käufer dürfen die TV-Geräte behalten, der Versandhändler habe zu spät auf den Irrtum reagiert.
(Fortsetzung des Artikels von Seite 1)
Fehlauszeichnungen kommen im Internethandel immer wieder vor. Da es sich bei Onlinepreisen juristisch allerdings lediglich um eine Einladung zur Abgabe eines Angebots handelt, haben Preis-Irrtümer für die meisten Internethändler nur wenig Folgen. So fiel es auch Versandhändler Otto vor kurzem nicht schwer, irrtümlich für 30 Euro ausgezeichnete Notebooks als ungültiges Angebot zu deklarieren (Unsere Schwesterzeitschrift CRN berichtete [1]). Einen anderen Ausgang nahm ein ähnlicher Irrtumsfall nun für den Otto-Rivalen Quelle [2].
In den Quelle-Onlineshop hatte sich bei einem Philips-Fernseher ein Preisfehler eingeschlichen.
Das Unternehmen hatte einen Flachbildschirm-Fernseher der Marke Philips mit 199,99 Euro statt mit 1.999,99 Euro ausgezeichnet. In zwei vor dem Amtsgericht Nürnberg-Fürth verhandelten Urteilen (Az.: 310 C 2349/08 u. Az.: 360 C 2779/08; Urteile noch nicht rechtskräftig) wurde nun entschieden: Quelle muss die Geräte zum niedrigeren Preis ausliefern.
Obwohl der Irrtum dem Versandhändler bereits bekannt war, seien durch automatisierte Prozesse noch Bestellbestätigungen an Schnäppchenjäger versandt worden. Wer seinen Irrtum kenne, aber nicht unverzüglich eine Anfechtungserklärung abgebe, weil er aufgrund des angestoßenen, automatisierten Bestellprozess keinen Zugriff auf den Vorgang habe, habe seine Willenserklärung nicht rechtzeitig, weil nicht unverzüglich angefochten.
»Die Beklagte wusste schon zwei Tage vor Fertigung und Versand des Schreibens und einige Stunden vor Generierung und Absendung ihrer E-Mail, dass die von ihr in Gang gesetzte, bediente und beherrschte Maschine bei Bestellungen eines Kunden [Kaufbestätigungen] mit einem Kaufpreis von 199,99 Euro pro Gerät generiert«, heißt es in der Urteilsbegründung (Az.: 360 C 2779/08). Jedoch: »Diesem Prozess musste die Beklagte nicht handlungsunfähig, quasi gefesselt, zusehen. Briefe kann man aufhalten, bevor diese den eigenen Herrschaftsbereich verlassen.«
Onlinehändler müssen sich vor Fehlern hüten
»Falsche Preisauszeichnungen befreien Online-Shop-Betreiber nicht zwangsläufig von der Haftung«, so Rechtsanwalt Clemens Bergfort aus Essen, der die Urteile erstritten hat. »Wie diese Beispiele deutlich vor Augen führen, sollten Online-Versandhändler immer darauf achten, dass sie einerseits in diese Prozesse jederzeit eingreifen können und andererseits die Kontrollmechanismen verbessern, um sich im Fall der Fälle nicht die Möglichkeit einer Anfechtung zu verbauen.« Die schnellen Reaktionen von Otto zeige, dass man als Händler dem System nicht auf Gedeih und Verderb ausgeliefert sei.
Zudem müsse sich auch die Justiz der Dynamik des Online-Handels anpassen und dem Rechtsgefühl des Internet-Shoppers Rechnung tragen, der schnell und spontan einkaufen will. Dieser verstehe den im Internetshop präsentierten Fernseher als Angebot im Rechtssinn, das er nur anzunehmen brauche. »Angesichts des im Internet-Shops vorhandenen Warenwirtschaftssystems und der online in Sekundenschnelle erfolgenden Kreditprüfung des Käufers ist die Rechtsfigur der „Einladung zur Abgabe eines Angebots“ in Frage zu stellen«, so Bergfort.
Mit freundlicher Genehmigung von Computer Reseller News [3]
[1] http://crn.de/showArticle.jhtml?articleID=218900217
[2] http://www.quelle.de/
[3] http://www.crn.de/
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