Berufung zugelassen:
Urteil: Gewerbliche PCs nicht automatisch Rundfunk-gebührenpflichtig

von Lars Bube (lars.bube@crn.de), Werner Veith

05.08.2009

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, dass für gewerblich genutzte PCs nicht automatisch Rundfunkgebühren zu bezahlen sind. In der Begründung widersprachen die Richter der Auffassung, dass alleine schon die technische Empfangmöglichkeit auf eine Nutzung als Rundfunkgerät schließen lässt. Anzeige

Nach der Klage einer Softwareentwicklerfirma gegen die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig [1] den Unternehmen gegenüber der GEZ den Rücken gestärkt. Das Gericht entschied, ein PC könne nur dann ein »neuartiges Rundfunkempfangsgerät« sein, wenn er auch tatsächlich zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn ein PC durch Zukauf oder Einbau weiterer Geräte erst für den Empfang von Rundfunksendungen vorbereitet werden muss.

Sitzungssaal des Verwaltungsgerichts Schleswig. Dieses hat entschieden: Gewerbliche PCs mit Empfangsmöglichkeit sind nicht automatisch gebührenpflichtig - außer, sie werden auch zum Radiohören verwendet.

Doch auch gewerbliche PCs mit Internetanschluss und der nötigen Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, seien nicht automatisch gebührenpflichtig, wie das Gericht weiter ausführte. Hier handle es sich um Multifunktionsgeräte, bei denen der Hersteller nach eigenem Ermessen zwar unter anderem auch den Rundfunkempfang ermöglichen kann.

Im Gegensatz zu privaten PCs sei bei gewerblichen genutzten Rechnern jedoch nicht davon auszugehen, dass alleine durch die Bereithaltung einer solchen Möglichkeit des Radioempfangs auch tatsächlich auch auf eine entsprechende Nutzung geschlossen werden kann.

Gewerbliche Empfangsnutzung eher selten

Im Gegensatz zu monofunktionalen herkömmlichen und privaten Rundfunkempfangsgeräten sei die Annahme, dass es bei einer Bereitstellung nicht mehr auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht ankäme, im gewerblichen Umfeld nicht haltbar. Bei den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten gewerblicher PCs sei eine Empfangsnutzung typischer Weise eher nicht der Fall und gehe somit an der Realität vorbei, so das Gericht.

Im Gegenteil sei es den Mitarbeitern sogar oft untersagt, vorhandene Empfangsmöglichkeiten der Geräte auch zu nutzen. Wird ein gewerblicher PC allerdings tatsächlich als Rundfunkgerät genutzt, müsse er selbstverständlich auch angemeldet werden, so die Richter.

Damit widerspricht das Verwaltungsgericht in Schleswig unter anderem auch einer Entscheidung des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom Mai 2009. Im Fall eines Rechtsanwaltes, der angab, einen internetfähigen PC in seiner Kanzlei nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen, hatte der BayVGH gegen den Kläger entschieden. Der Anwalt musste daraufhin die GEZ-Gebühren bezahlen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Verwaltungsgericht Schleswig allerdings die Berufung zugelassen. Binnen eines Monats ist damit die Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

Mit freundlicher Genehmigung von Computer Reseller News [2]

[1] http://www.schleswig-holstein.de/OVG/DE/Verwaltungsgericht/Verwaltungsgericht__node.html
[2] http://www.crn.de/

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