Eingriff in Fernmeldegeheimnis zulässig:
Beschlagnahme von E-Mails bei Provider legal
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens hat das Amtsgericht Braunschweig die E-Mails des Verdächtigen auf dem E-Mail-Server des Providers beschlagnahmt. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts weist nun eine Beschwerde dagegen zurück.
Da wähnte sich der Verdächtige vielleicht zu sicher. Er hatte alle seine E-Mails nicht auf seinem Rechner gespeichert, sondern auf dem Mail-Server seines Providers gelassen. Gegen deren Herausgabe verwahrte sich der Verdächtige im Rahmen eines Durchsuchungsbeschlusses. Daraufhin wurden die E-Mails beim Provider nach einem Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig sichergestellt und beschlagnahmt. Eine Beschwerde dagegen vor dem zweiten Senat des Bundesverfassungsgericht [1] (BVG) hat dieser nun am 16. Juni zurückgewiesen (2 BvR 902/06 [2]): Das Vorgehen war nicht verfassungswidrig. »Die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff der StPO (Strafprozessordnung) rechtfertigen jedoch diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis.« Dabei müsse aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben und den sachlichen Erfordernissen des Verfahrens Rechnung getragen werden.
Urteil des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts: E-Mails dürfen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt werden, auch wenn sie bei einem Provider lagern.
Grundsätzlich sind E-Mails in einem Postfach durch das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) geschützt, wenn der Anwender nur über eine Internetverbindung dazu Zugang hat. Es spielt keine Rolle, ob die Mails beim Provider nur zeitweise oder dauerhaft dort liegen. Es hat auch keinen Einfluss, ob der Anwender die Mails bereits gelesen hat oder nicht. Es liegt hier eine besondere Schutzbedürftigkeit vor, weil der Nutzer die Weitergabe der Daten an Dritte nicht verhindern kann. Eine Sicherstellung und Beschlagnahme »greifen daher in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein«.
Auf der anderen Seite erlauben die Paragraphen 94 ff der StPO, dass E-Mails bei einem Provider grundsätzlich sichergestellt und beschlagnahmt werden dürfen. Die strafprozessualen Regelungen entsprechen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Außerdem ist dieses Vorgehen verhältnismäßig. Zudem gibt es ein legitimes Interesse unter anderem durch eine wirksame Strafverfolgung, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen.
Auch das konkrete Vorgehen war für das BVG verhältnismäßig. So lassen sich auch alle E-Mails auf einem Datenträger mitnehmen, wenn es vor nicht möglich ist, unter zumutbaren Bedingungen eine Sichtung vorzunehmen. Es gilt, dass eine Prüfung im Einzelfall nötig ist. Dabei sollte Postfachinhaber vorher darüber informiert werden beziehungsweise so früh wie möglich im Rahmen einer wirksamen Verfolgung der Ermittlungen. Eine automatische Erlaubnis hat das BVG daher nicht gegeben: Es muss im Einzelfall entschieden werden, ob Sicherstellung und Beschlagnahme rechtens sind.
[1] http://www.bundesverfassungsgericht.de/
[2] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20090616_2bvr090206.html
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