Bundesfinanzhof hat entschieden:
Keine Gewerbesteuer bei selbständigen EDV-Spezialisten
Gute Nachricht für Computerfachleute: Wer technische Dienstleistungen auf selbständiger Basis anbietet, unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
EDV-Tätigkeiten gehören zu den freien Berufen und sind kein Gewerbe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einem Diplom-Ingenieur recht gegeben, der auf Anerkennung des freiberuflichen Status geklagt hatte. Der Computerfachmann, der technische Informatik studierte, hat als Netz- oder System-Administrator Server von mehreren Kunden betreut und gab an, freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt zu haben (VIII R 31/07).
Ähnlich hatte der BFH in zwei weiteren Revisionsverfahren geurteilt. Technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, sind als ingenieurähnlich eingestuft und damit den freien Berufen zuzuordnen (VIII R 63/06 und VIII R 79/06).
In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert.
Danach kann neben dem so genannten Software-Engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.
Die Entscheidungen des BFH kommen selbständigen EDV-Spezialisten gelegen, da im Gegensatz zu freiberuflich Selbständigen gewerblich tätige Unternehmer erhebliche bürokratische Aufwände haben. Steuerliche Nachteile sind mit der Pflicht zur Gewerbesteuer in der Regel nicht verbunden, da die Gewerbesteuer bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens verrechnet wird.
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