Betriebssysteme: Windows:
Microsoft-Raubkopien: Haftstrafen für Computerhändler
Das Schöffengericht in Nürnberg hat zwei Computerhändler aus München und Nürnberg zu empfindlichen Haft- und Geldstrafen verurteilt. Der Nürnberger Händler hatte laut Microsoft bereits 2006 in Russland über 8500 CDs mit Windows XP Professional pressen lassen und diese, samt ebenfalls nachgemachten Handbüchern, seinem Münchner Kollegen verkauft.
(Fortsetzung des Artikels von Seite 1)
Der Münchner Händler versah die Datenträger mit gebrauchten Echtheitszertifikaten und bot sie dann zum Verkauf zu den normalen Konditionen an. Damit verdiente er jeweils rund das Fünffache des Einkaufspreises an den gefälschten Windows-Versionen.
Erst nachdem die Produkte mehrfach weiterverkauft worden waren, fiel einem weiteren Händler die Fälschung auf und er alarmierte Microsoft [1]. Schnell ließen sich auch einige der Fälschungen auftreiben und genauer untersuchen: »Der Aufdruck auf den CDs war schlecht zentriert, und es fehlten verschiedene Sicherheitsmerkmale, beispielsweise beide IFPI-Codes«, fasst Johannes Kliemt, Leiter des Microsoft Produktidentifikationsservice--Teams, die Ergebnisse zusammen.
Danach ging die Suche nach den Fälschern selbst los. »Innerhalb kurzer Zeit konnte über ein Dutzend Händler ermittelt werden, die zumindest Teile der Fälschungen an- und wieder verkauft hatten.« Microsoft schaltete sofort die Staatsanwaltschaft ein, die die Privat- und Geschäftsräume der Hauptverdächtigen durchsuchte.
Bewährungs- und Geldstrafe
Sowohl der Münchner als auch der Nürnberger Händler wurden vom Landgericht München jeweils zu hohen sechsstelligen Schadenersatzzahlungen verurteilt. Jetzt hat sich auch das Schöffengericht in Nürnberg mit dem Fall befasst und die beiden angeklagten Händler wegen gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung zu je einem Jahr und sechs Monaten Haft und je 3000 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Haftstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.
Ein Händler löste Etiketten mit Lizenz-nummern von PCs ab und klebte sieauf CD-Hüllen mit gefälschten Windows-XP-Versionen.
Der Münchner »Händler für gebrauchte Software« hatte Tausende von Echtheitszertifikaten für die gefälschten Datenträger, so genannte Certificate of Authenticity Label (CoA), mit Messer und Föhn von gebrauchten Computern abgelöst. Einige Zeit fiel dieses Neuetikettieren niemandem auf, bis ein weiterer Händler sich die inzwischen mehrfach weiterverkauften vermeintlichen Originale etwas genauer ansah und Microsoft alarmierte.
Nach eigener Aussage hatte der erste Münchner Gebrauchtsoftwarehändler nicht bemerkt, dass es sich bei den CDs um Fälschungen handelte. »Die Händler haben zunächst beteuert, sich keiner Schuld bewusst gewesen zu sein«, bestätig auch Dr. Swantje Richters, Rechtsanwältin bei Microsoft Deutschland. »Sie hielten die Vervielfältigungen angeblich für rechtens. Das ist überhaupt nicht nachvollziehbar und hat ihnen weder im Zivil- noch im Strafverfahren geholfen.«
Händler muss sich von Echtheit der Ware überzeugen
Die Rechtsprechung verpflichtet Händler dazu, sich von der Echtheit ihrer Ware zu überzeugen. Geschieht dies nicht, muss nach Ansicht der Richter neben dem Unternehmen auch dessen Geschäftsführer persönlich haften.
Dabei wurde auch deutlich gemacht, dass die aufgeklebten Zertifikate alleine noch nichts darüber sagen, ob es sich um Originalware handelt. »COAs sind keine Lizenzen, sondern Echtheitszertifikate. Bei Originalware befinden sie sich entweder auf der Umverpackung oder auf dem Gehäuse des Computers, auf dem die Software vorinstalliert ist«, erklärt Dr. Swantje Richters. »COAs dienen als Herkunftshinweis und beziehen sich immer auf die Ware, auf der sie von Microsoft oder den von Microsoft autorisierten Unternehmen angebracht wurden.«
Wer COAs ablöse und zusammen mit anderen Microsoft Produkten verkaufe, täusche seine Kunden darüber, wer die Echtheit garantiere, so die Anwältin. Das ist unzulässig, unabhängig davon, ob die Software, mit der die COA verbunden wird, echt ist oder nicht. COAs dürfen auch nicht einzeln verkauft werden.
Ein beträchtlicher Teil der Programme, die über Online-Portale angeboten werden, ist nach Einschätzung der Software-Industrie gefälscht. Werbung betreiben die Anbieter solche Pakete häufig mithilfe von Spam-E-Mails.
Hätten sich die Beklagten also pflichtgemäß vergewissert, dass es sich bei den von ihnen erworbenen und vertriebenen Exemplaren der Software um rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke handelt, so das Landgericht München in seiner Begründung, »wäre spätestens durch die Vorlage der streitgegenständlichen Softwarepakete bei der Klägerin klar gewesen, dass es sich hierbei um Fälschungen handelt.«
Sicherheitsmerkmale machen Identifizierung von Software einfach
Auch etablierte Gebrauchtsoftwarehäuser wie usedsoft [2] und 2ndsoft [3] können die Nachlässigkeit der beteiligten und angeblich ahnungslosen Händler nicht verstehen. Zwar sei es manchmal schwer, Fälschungen zu erkennen, jedoch gebe es genug Sicherheitsmerkmale, die meist eine eindeutige Identifizierung zulassen. Ist dies nicht der Fall, könne man sich außerdem jederzeit an Microsoft wenden und die Echtheit der Software prüfen lassen.
Somit bleibt der Verdacht, dass hinter der angeblichen Ahnungslosigkeit der Fälscher doch eher Absicht steckt. »Alleine schon aufgrund des Preises müsste man bei so einem Angebot skeptisch werden«, bestätigt 2ndsoft-Geschäftsführer Dirk Lynen. Auch Christoph Möller, Sprecher von usedsoft, sieht für seriöse Anbieter kaum eine Gefahr. Sein Unternehmen handelt ausschließlich mit Nutzungsrechten, bei denen die CoA sowieso keine Rolle spielen und somit auch nicht gefälscht werden können.
[1] http://www.microsoft.de/
[2] http://www.usedsoft.com/
[3] http://www.2ndsoft.de
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