Umstrittenes Urteil:
Entscheidung gegen Vorratsdatenspeicherung vermutlich haltlos

von Werner Veith (werner.veith@networkcomputing.de)

19.03.2009

Europäischer Gerichtshof soll einige Regeln der EU zur Vorratsdatenspeicherung kippen. Ein Erfolg ist jedoch zweifelhaft. Damit hätte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in einem konkreten Fall nicht die große Bedeutung.

Die Vorratsdatenspeicherung gehört sicher zu den umstrittenen Gesetzen in Moment. Auf Grund eines konkreten Falls hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen unter anderem zur Vorratsdatenspeicherung zur Klärung vorgelegt. Denn das VG hält sie nicht für vereinbar mit europäischem Recht. Der Arbeitskreis zur Vorratsdatenspeicherung [1] kommentiert diese Entscheidung so: Erstmals habe ein deutsches Gericht »die flächendeckende Aufzeichnung der Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetnutzung der gesamten Bevölkerung (so genannte Vorratsdatenspeicherung) als unverhältnismäßig bezeichnet.« Allerdings gibt es nach Ansicht des Rechtsanwalts Niko Härting der Kanzlei Härting [2] einige Punkte, dass die Begründung »juristisch in mehrfacher Hinsicht unhaltbar«, auch wenn sie gut gemeint sei.

Niko Härting vertritt unter anderem das Fachgebiet »Internet und IT« in der Kanzlei Härting.

Hinzu kommt, das nach Auffassung von Härting, Unternehmen wie Opel oder Hypo Real Estate konkret davon profitieren würden: Sie könnten auf Grund des Beschlusses des VG Wiesbaden »Rechtmittel gegen eine Online-Veröffentlichung von gezahlten oder geplanten Subventionen einlegen«. Dies trage nicht zu einer Transparenz bei.

In dem konkreten Fall hatte ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb dagegen geklagt, dass der Name auf der Website »www.agrar-fischerei-zahlungen.de [3]« der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht wird. Dort werden Unternehmen eingetragen, die Mittel aus dem Europäischen Garantiefond für Landwirtschaft dem Europäischen Landwirtschaftsfond für Entwicklung des ländlichen Raumes erhalten. Diese Website speichert nun bei Besuch der Website gewisse Daten wie IP-Adresse des Internet-Service-Betreibers für eine bestimmte Zeit. Außerdem bemängelt die Klägerin, dass die Site über eine Suchfunktion verfüge, mit der sich Subventionsempfänger nach Postleitzahlen suchen ließen.

Härting erwartet, dass der EuGH die Vorlage des VG Wiesbadens im Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung als unzulässig zurückweise. Auch in der Sache selbst sieht der Rechtsanwalt wenig Aussicht auf Erfolg: Dezember letzten Jahres habe der EuGH der Veröffentlichung von Steuerdaten finnischer Bürger per SMS zugestimmt. Denn deren Veröffentlichung sei in Finnland in erdruckter Form erlaubt. In Deutschland dürften die Subventionsempfänger im Amtsblatt veröffentlicht werden. Härting zieht die Parallele, dass daher im vorliegenden Falle einer Veröffentlichung auch im Internet nichts entgegenstehen könne.

Härting bemängelt einmal an dem Urteil, dass das VG Wiesbaden den Datenschutz auf eine juristische Person, indem Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertrage. Dieser beziehe sich aber nach deutschem und europäischem Recht auf natürliche Personen. Trotzdem berufe sich das Gericht auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonventionen.

Weiter ist für Härting problematisch, dass die Richter zwar einer IP-Adresse einen Personenbezug zuweisen, obwohl sie in dem Fall nicht auf den Besucher zurückgeführt werden könne. Hinzu komme, dass unter Fachleuten sowieso umstritten sei, ob IP-Adressen überhaupt personenbezogene Daten seien und dem Datenschutz unterlägen. Der Anwalt vermisst hier eine fachliche Auseinandersetzung mit Gegenargumenten.

Besonders merkwürdig erscheint das Urteil unter folgendem Gesichtspunkt. Härting: »Die Website sieht überhaupt keine Vorratsdatenspeicherung vor.« Außerdem mache der Kläger auch gar nicht geltend, dass er durch die Internetveröffentlichung Nachteile erleide, die mit der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zusammenhingen. Trotzdem brandmarke das Gericht hier die Menschenrechtswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung.

[1] http://www.vorratsdatenspeicherung.de/
[2] http://www.härting.de/
[3] http://www.agrar-fischerei-zahlungen.de/

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