Kein generelles Verbot:
Karlsruhe sagt »Jein« zu Wahlcomputern
Das Bundesverfassungsgericht hat den Einsatz der teils schon seit zehn Jahren in Deutschland verwendeten Wahlcomputer untersagt. Die Richter begründeten dies jedoch mehr mit technischen Mängeln der aktuell eingesetzten Geräte von Nedap, als mit einem generellen Verbot durch das Gesetz.
Die zum Teil schon seit zehn Jahren in Deutschland verwendeten Wahlcomputer widersprechen dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahlen. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute (Dienstag) entschieden, da die Stimmabgabe bei den Maschinen »nicht nachvollziehbar« sei und damit gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Wahlen verstoße. Damit ist die Stimmabgabe an den Wahlautomaten vorerst gestoppt, mit denen beispielsweise bei der letzten Bundestagswahl bereits rund zwei Millionen Bürger abgestimmt hatten. Die Ergebnisse der vergangenen Wahlen bleiben jedoch gültig, da keine Fehler in der Auswertung der Wahlcomputer selbst gefunden werden konnten. Die aktuelle Regierung genießt damit »Bestandsschutz«.
Darf nun nicht mehr eingesetzt werden: »Nedap ESD1«
Laut dem Gericht folgt der Grundsatz einer öffentlichen Überprüfbarkeit der Wahlen aus dem Demokratieprinzip. Im Gegensatz zu den Computern seien bei einer Wahl mit Stift und Papier nur deutlich schwerer Fälschungen möglich. Auch könne der Wähler sich bei normalen Stimmzetteln im Wahllokal selbst von der Auszählung überzeugen, was zumindest bei den bisher eingesetzten Computern nicht möglich ist.
Für die Bürger sei die elektronische Auszählung der Stimmen in den Geräten somit weder nachvollziehbar, noch zu überprüfen, so die Richter. Sie verlangten aber: »Jeder Bürger muss die zentralen Schritte der Wahl ohne besondere technische Vorkenntnisse zuverlässig nachvollziehen und verstehen können«. Somit dürfen die aktuell vorhandenen Geräte der Baureihen »Nedap ESD1« und »ESD2« auch im aktuellen Superwahljahr nicht eingesetzt werden. Die Wähler müssen wieder auf den Kugelschreiber zurückgreifen. Auch für Thomas Strobl (CDU), den stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses, ist deshalb klar: »Solche Wahlgeräte dürfen bei der nächsten Bundestagswahl nicht mehr zum Einsatz kommen.«.
Wahlcomputer nicht generell ausgeschlossen
Trotz dieses eindeutigen Urteils der Richter ist der Einsatz von Wahlmaschinen jedoch nicht grundsätzlich verboten. Grundsätzlich bleibt die entsprechende Vorschrift des Bundeswahlgesetzes, die auch »Wahlgeräte« erlaubt, bestehen, lediglich die darauf aufbauende Verordnung wurde gekippt. Damit halten Selbst die Richter selbst Internetwahlen nicht für automatisch verboten, wie Vizepräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung mitteilte.
Das Urteil der Richter beziehe sich nämlich auf die bisher hierzulande eingesetzten Geräte der niederländischen Firma Nedap. Da diese die Wählerstimmen ausschließlich elektronisch erfassen und speichern, machen sie es schwer, Manipulationen oder Fehler zu erkennen und nachzuvollziehen. Daher sei für Wahlcomputer eine »zuverlässige Richtigkeitskontrolle« Grundvoraussetzung, um eingesetzt werden zu dürfen. Auch eine zweite Erfassung der Stimmen sei dringend geboten, etwa auf separaten Ausdrucken.
Ausgegangen war die Klage von Joachim und Ulrich Wiesner (Vater und Sohn), einem Physiker und einem emeritierten Politikwissenschaftler, der auch bereits Erfahrungen als Wahlbeobachter im Ausland hat.
Mit freundlicher Genehmigung von Computer Reseller News [1]
[1] http://www.crn.de/
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