Kein Mitbestimmungsrecht:
Urteil: Personalrat bleibt draußen bei Chat am Arbeitsplatz

von Werner Veith (werner.veith@networkcomputing.de)

18.02.2009

Chat am Arbeitsplatz: Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen billigt dem Personalrat der Fachhochschule Aachen keine Mitbestimmung beim Chat-Einsatz zu. Das gibt das Personalvertretungsgesetz nichts her.

(Fortsetzung des Artikels von Seite 1)

Beim Einsatz einer Chat-Software für die interne Kommunikation an einer Hochschule hat der Personalrat keinen Anspruch auf Mitbestimmung. Damit hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch in zweiter Instanz ein Recht des Betriebsrats der Fachhochschule Aachen auf Beteiligung abgelehnt (OVG NRW, Aktenzeichen 16 A 2412/07.PLV). Die Begründung war, dass es sich um hier keinen Vorgang handelt, an dem der Personalrat beteiligt werden muss.

Christian Willert ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Härting.

Das OVG hat die Mitbestimmungsfrage hinsichtlich zweier Aspekte untersucht. Handelt es sich um eine Überwachunsgmaßnahme oder um eine »Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung«. In diesem Fall hätte es ein Mitbestimmungsrecht nach dem Personaltvertretungsgesetz gegeben.

Rechtsanwalt Christian Willert von Härting Rechtsanwälte [1] kommentiert dies so: »Der Chat am Arbeitsplatz wird sich in den nächsten Jahren zu einem gängigen Mittel der internen betrieblichen Kommunikation entwickeln. Das OVG beweist Augenmaß, indem es dem Arbeitgeber Spielräume für die Modernisierung der betriebsinternen Kommunikation eröffnet.«

Nach der Urteilsbegründung des OVGs heben sich eine Mehrbelastung durch Chat-Konferenzen durch die damit verbundenen Erleichterungen auf. Dies bestehen in kürzeren Konferenzzeiten gegenüber realen Konferenzen. Letztere dauern länger, weil sich wegen des zeitlichen Aufwands für die Reise nur Zusammenkünfte mit mehreren Ordnungspunkten lohnen. Bei einem Chat zwischen zwei Personen sieht das Gericht im Vergleich zu E-Mails und Telefonaten keine »vermehrte geistig-psychische Belastung«.

Die FH hatte die Chat-Software für ihre Bibliothek angeschafft. Diese erstreckt sich auf fünf Standorte. Ziel war es, die interne Kommunikation und damit die Abläufe zu verbessern. Vor dem Urteil war der Betriebsrat mit seiner Klage bereits in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Aachen gescheitert.

[1] http://www.haerting.de/index.php/

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