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Versteuerung des Dienstwagens bei Home Office
Bei Mitarbeitern mit Firmenwagen und regelmäßiger Arbeitsstätte im Home Office ist für Fahrten zum Betrieb ein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Die Verwaltung hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer als regelmäßige Arbeitsstätte eines Mitarbeiters anzusehen ist und welche Folgerungen sich daraus auf Fahrten mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte ergeben.
Nach Verwaltungsmeinung ist das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte, da es keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt jedoch vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer vom Mitarbeiter anmietet und ihm anschließend aus betrieblichen Gründen wieder überlässt (BMF, Schreiben v. 13.12.2005, BStBl. I 2006 S. 4). Liegt der Abschluss des Mietverhältnisses dagegen im wirtschaftlichen Interesse des Mitarbeiters ist die Mietzahlung Arbeitslohn und das Arbeitszimmer keine regelmäßige Arbeitsstätte.
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Fahrten zum Betrieb
Sucht der Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte im Home Office den Betriebssitz des Arbeitgebers (oder andere ortsgebundene betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers) im Durchschnitt mindestens einmal wöchentlich auf, handelt es sich um weitere regelmäßige Arbeitsstätten.
Diese Fahrten sind nach Verwaltungsauffassung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht als Fahrten zwischen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten anzusehen, da der private Bereich der Wohnung insoweit den beruflichen Bereich des Home Office überlagert (BFH, Urteil v. 25.11.1999, BFH/NV 2000, 699; Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.3.2009, 11 K 3700/05, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Aktenzeichen des BFH VI B 50/09).
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Mitarbeiter mit regelmäßiger Arbeitsstätte im Home Office und im Betrieb müssen für ihren Firmenwagen neben der 1-Prozent-Regelung den geldwerten Vorteil für Fahrten zum Betrieb versteuern.
Ein Pauschalansatz mit 0,03 Prozent ist nach Verwaltungsauffassung nicht erforderlich, weil es sich um Fahrten zu einer weiter entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte handelt. Die nächstgelegene regelmäßige Arbeitsstätte ist das Home Office (Entfernung 0 km). Der geldwerte Vorteil ist für jeden Betriebsbesuch mit 0,002 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb anzusetzen.
Tipp der Redaktion
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[1] http://www2.crn.de/newsletter/archiv/crn-business_2009-04-15.htm
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