Einstweilige Verfügung:
Eierbecher darf nicht »Ei-Pott« heißen
Apple hat gegen das Erbacher Unternehmen Koziol eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil die Firma einen Eierbecher namens »Ei-Pott« vertreibt. Der Eierbecher stellt offenbar eine gravierende Gefahr für die Marke Apple dar.
Einstweilige Verfügung: Diese Eierbecher wollte Apple verbieten lassen (Foto: Koziol)
Seit Anfang 2009 ist der Eierbecher »Ei-Pott« bei Koziol im Sortiment. Nachdem es Apple nicht gelungen war, die Herstellung und den Vertrieb des Produktes generell zu verbieten, hat es der Computerhersteller nun im dritten Anlauf geschafft, beim Hanseatischen Oberlandesgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung des Namens »Ei-Pott« für den Eierbecher zu erwirken.
Begründet wird die Entscheidung mit einer möglichen Verwechslungsgefahr des Eierbechers mit einem Musikabspielgerät von Apple. Die Begründung stützt sich in erster Linie auf die klangliche Zeichenähnlichkeit. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung vermochten die Richter nicht erkennen. Das Gericht kam zu der Erkenntnis, dass das verwendete Kunstwort für einen Eierbecher »nicht üblich« sei. Vielmehr ließen sich hinter dem Begriff auch andere Gegenstände vermuten, wie etwa ein Eierkocher. Auch den Aspekt der Kunstfreiheit könne man nicht gelten lassen, befand die Hamburger Behörde. Der Hersteller Koziol darf nun jedes andere Produkt seines Sortiments »Ei-Pott« nennen, nicht jedoch einen Eierbecher.
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