Microsoft-Raubkopien: Haftstrafen für Computerhändler
Zwei Computerhändler aus Nürnberg und München sind zu Haftstrafen von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Sie hatten mit gefälschten Microsoft-Programmen gehandelt, die sie teils selbst in Russland in Auftrag gegeben und dann mit gebrauchten Zertifikatsaufklebern versehen hatten.
Tausender solcher CoA wurden per Föhn und Messer auf die Fälschungen transferiert
Das Schöffengericht in Nürnberg hat zwei Computerhändler aus München und Nürnberg zu empfindlichen Haft- und Geldstrafen verurteilt. Der Nürnberger Händler hatte laut Microsoft [1] bereits 2006 in Russland über 8500 CDs mit Windows XP Professional pressen lassen und diese, samt ebenfalls nachgemachten Handbüchern, seinem Münchner Kollegen verkauft. Der Münchner versah die Datenträger anschließend noch mit gebrauchten Echtheitszertifikaten und bot sie dann zum Verkauf zu den normalen Konditionen an. Damit verdiente er jeweils rund das Fünffache des Einkaufspreises an den gefälschten Windows-Versionen.
Erst nachdem die Produkte mehrfach weiterverkauft worden waren, fiel einem weiteren Händler die Fälschung auf und er alarmierte Microsoft. Schnell ließen sich auch einige der Fälschungen auftreiben und genauer untersuchen: »Der Aufdruck auf den CDs war schlecht zentriert, und es fehlten verschiedene Sicherheitsmerkmale – zum Beispiel beide IFPI Codes«, fasst Johannes Kliemt, Leiter des Microsoft PID Teams, die Ergebnisse zusammen. Danach ging die Suche nach den Fälschern selbst los. »Innerhalb kurzer Zeit konnten über ein Dutzend Händler ermittelt werden, die zumindest Teile der Fälschungen an- und wieder verkauft hatten.«. Microsoft schaltete sofort die Staatsanwaltschaft ein, die die Privat- und Geschäftsräume der Hauptverdächtigen durchsuchte. Sowohl der Münchner, als auch der Nürnberger Händler, waren deshalb vor kurzem vom Landgericht München zivilrechtlich jeweils zu hohen sechsstelligen Schadenersatzzahlungen verurteilt worden. Jetzt hat sich auch das Schöffengericht in Nürnberg mit dem Fall befasst und die beiden angeklagten Händler wegen gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung zu je einem Jahr und sechs Monaten Haft und je 3.000 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Haftstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.
Ein CoA ist keine Lizenz
Der Münchner »Händler für gebrauchte Software« hatte die Echtheitszertifikate für die gefälschten Datenträger, so genannte Certificate of Authenticity Label (CoA), zuvor offenbar zu tausenden mit Messer und Föhn von gebrauchten Computern gekratzt. Einige Zeit fiel diese Umettiketierung auch niemandem auf, bis ein weiterer Händler sich die inzwischen mehrfach weiterverkauften vermeintlichen Originale etwas genauer ansah und Microsoft alarmierte. Nach eigener Aussage hatte der erste Münchner Gebrauchtsoftwarehändler nicht bemerkt, dass es sich bei den CDs um Fälschungen handelte. »Die verklagten Händler haben zunächst beteuert, sich keiner Schuld bewusst gewesen zu sein«, bestätig auch Dr. Swantje Richters, Rechtsanwältin bei Microsoft Deutschland. »Sie hielten die Vervielfältigungen angeblich für rechtens. Das ist überhaupt nicht nachvollziehbar und hat ihnen weder im Zivil- noch im Strafverfahren geholfen.«
Die Rechtsprechung verpflichtet Händler dazu, sich von der Echtheit ihrer Ware zu überzeugen. Geschieht dies nicht, muss nach Ansicht der Richter neben dem Unternehmen auch dessen Geschäftsführer persönlich haften. Dabei wurde auch deutlich gemacht, dass die aufgeklebten Zertifikate alleine noch nichts darüber sagen, ob es sich um Originalware handelt. »COAs sind keine Lizenzen, sondern Echtheitszertifikate. Bei Originalware befinden sie sich entweder auf der Umverpackung oder (bei vorinstallierter Software) auf dem Gehäuse des Computers, auf dem die Software vorinstalliert ist«, erklärt Dr. Swantje Richters. »COAs dienen als Herkunftshinweis und beziehen sich immer auf die Ware, auf der sie von Microsoft oder den von Microsoft autorisierten Unternehmen angebracht wurden. Wer COAs ablöst und zusammen mit anderen Microsoft Produkten verkauft, täuscht seine Kunden darüber, wer die Echtheit garantiert. Das ist unzulässig, unabhängig davon, ob die Software, mit der die COA verbunden wird, echt ist oder nicht. COAs dürfen auch nicht einzeln verkauft werden.«.
Absicht oder Unfall?
Hätten sich die Beklagten also pflichtgemäß vergewissert, dass es sich bei den von ihnen erworbenen und vertriebenen Exemplaren der Software um rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke handelt, so das Landgericht München in seiner Begründung, »wäre spätestens durch die Vorlage der streitgegenständlichen Softwarepakete bei der Klägerin klar gewesen, dass es sich hierbei um Fälschungen handelt.«.
Auch die etablierten Gebrauchtsoftwarehäuser wie usedsoft [2] und 2ndsoft [3] können die Nachlässigkeit der beteiligten und angeblich ahnungslosen Händler nicht verstehen. Zwar sei es manchmal schwer, Fälschungen zu erkennen, jedoch gebe es genug Sicherheitsmerkmale, die meist eine eindeutige Identifizierung zulassen. Ist dies nicht der Fall, könne man sich außerdem jederzeit an Microsoft wenden und die Echtheit der Software prüfen lassen. Somit bleibt der Verdacht, dass hinter der angeblichen Ahnungslosigkeit der Fälscher doch eher Absicht steckt. »Alleine schon aufgrund des Preises müsste man bei so einem Angebot skeptisch werden«, bestätigt secondsoft Geschäftsführer Dirk Lynen. Auch Christoph Möller, Sprecher von usedsoft, sieht für seriöse Anbieter kaum eine Gefahr. Sein Unternehmen handelt ausschließlich mit Nutzungsrechten, bei denen die CoA sowieso keine Rolle spielen und somit auch nicht gefälscht werden können.
[1] http://www.microsoft.de
[2] http://www.usedsoft.com/
[3] http://www.2ndsoft.de
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