Recht: Chat am Arbeitsplatz tabu für Personalrat
Der Personalrat hat kein Mitbestimmungsecht darüber, ob und welche Chat-Tools die Mitarbeiter zur Kommunikation einsetzen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jetzt bei der Verhandlung einer Klage der Fachhochschule Aachen entschieden.
Chat-Programme haben längst den Sprung vom reinen Privatvergnügen zu Team-Work-Tools am Arbeitsplatz geschafft. Doch mancher Arbeitgeber mag sich damit nicht so recht abfinden und sieht die Gefahr privater Chats in der Arbeitszeit. Jedoch hat der Personalrat keinen Anspruch auf Mitbestimmung beim Einsatz einer Chat-Software für die interne Kommunikation, zumindest an einer Hochschule. Mit diesem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch in zweiter Instanz ein Recht des Betriebsrats der Fachhochschule Aachen auf Beteiligung an der Auswahl der Chat-Möglichkeiten abgelehnt (OVG NRW, Aktenzeichen 16 A 2412/07.PLV). Die Begründung war, dass es sich um hier keinen Vorgang handelt, an dem der Personalrat beteiligt werden muss.
Das OVG hat die Mitbestimmungsfrage dazu hinsichtlich zweier Aspekte untersucht. Handelt es sich um eine Überwachunsgmaßnahme oder um eine »Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung«. Im zweiten Fall hätte es ein Mitbestimmungsrecht nach dem Personaltvertretungsgesetz gegeben. Nach der Urteilsbegründung des OVGs heben sich eine Mehrbelastung durch Chat-Konferenzen durch die damit verbundenen Erleichterungen auf. Dies bestehen in kürzeren Konferenzzeiten gegenüber realen Konferenzen. Letztere dauern länger, weil sich wegen des zeitlichen Aufwands für die Reise nur Zusammenkünfte mit mehreren Ordnungspunkten lohnen. Bei einem Chat zwischen zwei Personen sieht das Gericht im Vergleich zu E-Mails und Telefonaten keine »vermehrte geistig-psychische Belastung«. Rechtsanwalt Christian Willert von Härting Rechtsanwälte [1] kommentiert dieses Urteil folgendermaßen: »Der Chat am Arbeitsplatz wird sich in den nächsten Jahren zu einem gängigen Mittel der internen betrieblichen Kommunikation entwickeln. Das OVG beweist Augenmaß, indem es dem Arbeitgeber Spielräume für die Modernisierung der betriebsinternen Kommunikation eröffnet.«.
Die FH hatte die Chat-Software für ihre Bibliothek angeschafft. Diese erstreckt sich auf fünf Standorte. Ziel war es, die interne Kommunikation und damit die Abläufe zu verbessern. Vor dem Urteil war der Betriebsrat mit seiner Klage bereits in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Aachen gescheitert.
[1] http://www.haerting.de/index.php/
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