Recht: Private E-Mails nicht grundsätzlich tabu für Arbeitgeber

von Werner Veith (werner.veith@networkcomputing.de), Lars Bube

15.12.2008

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat eine Klage abwiesen, in der sich ein Unternehmen wegen des Telekommunikationsgeheimnisses gegen die Herausgabe von teilweise privaten E-Mails gewehrt hatte. Für das Gericht gilt dies jedoch nicht für bereits archivierte E-Mails.

Niko Härting ist Anwalt bei der Kanzlei Härting

Unternehmen verbieten ihren Mitarbeitern oft die private Nutzung von E-Mails am Arbeitsplatz. Der Grund liegt darin, dass sie Konflikte mit dem Telekommunikationsgeheimnis zu vermeiden suchen. So wollen sie etwa nicht in Schwierigkeiten kommen, wenn es zu behördlichen Forderungen zur Herausgabe von E-Mails kommt. Nun hat ein Fall vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main gezeigt, dass diese restriktive Handhabung wohl nicht notwendig ist. Hier entschied das Gericht, dass vom Telekommunikationsgeheimnis nur die laufende Kommunikation geschützt ist. Es ist daher nur verboten, E-Mails abzufangen und Mitzulesen. Liegt die E-Mail erst einmal auf einem Rechner, ist sie nur noch im selben Rahmen geschützt wie alle anderen Daten dort auch.

Niko Härting, Anwalt bei der Kanzlei Härting, erklärt, warum Unternehmen zu der Auffassung kommen, dass nur ein Verbot von privaten E-Mails sie vor einem Konflikt mit dem Telekommunikationsgesetz bewahre: »Der Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern den privaten E-Mail-Verkehr ermöglicht, wird dadurch zum Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und unterfällt dem Fernmeldegeheimnis. Dies ist zwar gesetzlich nirgendwo klar geregelt, entspricht jedoch der Auffassung fast aller Telekommunikationsrechtsexperten.«

Archivierung hebt den Schutz auf

Harting gibt zu bedenken, dass bereits im März 2006 das Bundesverfassungsgericht (BVG) entschieden hat, dass der Geheimnisschutz nur für die laufende Telekommunikation gilt (Urteil vom 2.3.2006, Az. 2 BvR 2099/04). Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht dies nochmals bestätigt, als es seine Entscheidung zur Online-Durchsuchung gefällt habe (Urteil vom 27.2.2007, Az. 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07).

Für Harting hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (VG) in dem Fall der Klage eines Unternehmens gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nur die Entscheidung des BVG konsequent umgesetzt. Das VG entschied, dass E-Mails nicht mehr gegen den Einblick des Arbeitgebers geschützt sind, wenn sie bereits archiviert sind.

Für Harting lautet die Schlussfolgerung: »Die weit verbreitete Empfehlung an Unternehmen, ihren Mitarbeitern die private E-Mail-Nutzung zu verbieten, ist schon immer an der betrieblichen Wirklichkeit vorbeigegangen. Die Entscheidung des VG Frankfurt zeigt, dass das Telekommunikationsgeheimnis viel enger zu verstehen ist, als allgemein angenommen. Der Arbeitgeber kann durchaus Privat-E-Mails zulassen, ohne sich dadurch unüberwindbare Hürden zu schaffen für die Speicherung und Archivierung von Mails.«

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