IT-Urteil des Monats
IT-Urteil des Monats Geraten IT-Projekte in eine Schieflage, werden häufig rechtliche Schritte erwogen, bis hin zum Rücktritt vom Vertrag.
Ein solches Vorgehen birgt jedoch hohe Risiken: Neben der regelmäßig unwiderruflichen Beendigung der wirtschaftlichen Beziehungen drohen Schadensersatzforderungen der Gegenseite für den Fall, dass sich die eigene Forderung als rechtlich nicht haltbar herausstellt. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung (16.01.2009, Az. V ZR 133/08) Kriterien dafür festgelegt, wie genau eine Partei Voraussetzungen für eine eigene Rechtsposition prüfen muss, um sich im Falle des Scheiterns nicht der Gefahr der eigenen Schadensersatzpflicht auszusetzen, falls sie selbst keinen Erfolg mit ihrem Vorgehen hat. Eine solche Ersatzpflicht besteht nur dann, wenn diejenige Partei, welche die Rechtsposition geltend gemacht hat, diese, so das Gericht, »nicht als plausibel ansehen durfte«. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie eine Voraussetzung missachtet hat, die in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dies kann zum Beispiel die Verletzung eigener Mitwirkungspflichten sein, wegen der die Gegenseite ihre Leistungen nicht vertragsgemäß erbringen konnte. Dagegen muss die Partei nicht »gerichtsfest« prüfen, ob die Gegenseite tatsächlich Vertragsverletzungen begangen hat.
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