BGH-Urteil zu WLAN-Betrieb:
Was Händler ihren Kunden raten sollten

von Dr. Joachim Gartz (joachim.gartz@crn.de), Folker Lück

17.05.2010

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein drahtloses Netzwerk muss mit einem Passwort geschützt werden, sonst droht eine Abmahnung. CRN sagt, was Fachhändler ihren Kunden jetzt raten sollten.

Klares Urteil: Wer ein WLAN betreibt, muss dieses mit einem Passwort absichern

Klares Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe: Wer ein WLAN betreibt, muss dieses mit einem Passwort absichern. Werden über einen offenen oder schlecht gesicherten Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen - also etwa Musik oder Videos herunter geladen - droht eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung (CRN berichtete [1]).

CRN sagt Ihnen, was Sie jetzt Ihren Kunden nach dem BGH-Urteil raten sollten:

  1. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: Wer aus Unwissenheit ein ungeschütztes WLAN betreibt, selbst aber keine Urheberrechte verletzt, muss ebenfalls für eine Unterlassungserklärung zahlen. Wird das WLAN unwissentlich für illegale Downloads missbraucht, drohen dem Betreiber aber zumindest keine Schadensersatzforderungen. Auch das hat der BGH entschieden. Hier bietet es sich für Händler an, dem Kunden eine WLAN-Sicherheitsüberprüfung anzubieten.

  1. Alte Technik muss nicht sofort ersetzt werden: Wer einen WLAN-Router nutzt, muss ihn dem BGH zufolge auch absichern. Ältere Geräte mit einem schlechteren Schutz als bei aktueller Neuware können aber weiter genutzt werden, sofern sie mit einem Passwort abgesichert sind. Klare Aussage des BGH: Der Nutzer muss nur Vorkehrungen treffen, die zum »Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich« marktüblich sind. Dem Nutzer ist es demnach nicht zuzumuten, die Sicherheit des WLAN »fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden«. Das bedeutet natürlich auch, das beim Kauf eines neuen Routers die installierten Sicherungsmechanismen unverzüglich zu aktivieren und personalisieren sind

  1. »12345« reicht nicht: Jeder WLAN-Betreiber muss das ab Werk eingestellte Router-Passwort ändern und durch ein »persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort« ersetzen. »12345« als Passwort reicht also nicht. Ein sicheres, also aus mehreren Buchstaben und Zahlen bestehendes Passwort zu überlegen, sieht der Bundesgerichtshof als zumutbare Sicherungsmaßnahme an.

Was Tauschbörsen-Nutzer und Gewerbetreibende mit Gäste-WLAN wissen sollten

Tauschbörsen-Nutzung bleibt strafbar: Auf Internetnutzer, die in Tauschbörsen Urheberrechtsverstöße begehen, hat das aktuelle BGH-Urteil keine Auswirkungen. Das Verfahren bezog sich nicht auf Täter, also die Nutzer illegaler Tauschbörsen, sondern auf Anschlussinhaber.

Gefährliche Trickserei: Als Tauschbörsennutzer jetzt selbst ein schlecht gesichertes WLAN einzurichten, um dann lediglich dem Risiko ausgesetzt zu sein, vergleichsweise niedrige Abmahnkosten zu zahlen, wäre unklug. Dies wäre nämlich ein bewusster, absichtlicher Rechtsverstoß - gepaart mit dem Versuch, Strafverfolgungsbehörden vorsätzlich zu täuschen.

Gewerbetreibende aufgepasst: Was passiert mit gewerblichen WLAN-Betreibern, die beispielsweise in ihrem Café, Restaurant oder Hotel als Kundenservice ein offenes WLAN anbieten? Eine Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht. Die Bundesrichter wiesen allerdings darauf hin, dass allgemein die Sicherungspflicht für gewerblich Tätige höher ist als für Privatpersonen! Das Urteil dürfte folglich auch Folgen für die Betreiber solcher offener WLANs haben. Details dazu stehen aber voraussichtlich erst in einigen Wochen fest, wenn die schriftliche Urteilsbegründung des BGH vorliegt.

[1] http://www.crn.de/panorama/artikel-82982.html

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