BGB-Änderung: Kein Wertersatz nach Warentausch
Mitte Dezember ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft getreten. Sie stellt sicher, dass ein Käufer keinen Wertersatz für die Benutzung einer zunächst gelieferten fehlerhaften Sache an den Verkäufer leisten muss, wenn er die Ware wegen dieses Fehlers später umtauscht.
Die Neuregelung ist im Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten. Es geht dabei nicht um das Widerrufsrecht, sondern stellt klar, dass ein Verbraucher keinen Wertersatz für die Benutzung einer zunächst gelieferten fehlerhaften Ware an den Verkäufer leisten muss, wenn er die Ware wegen dieses Fehlers später umtauscht.
Der deutsche Gesetzgeber folgt damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. April 2008 Rs C-404/06) zur Auslegung der sogenannten Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie. Der Europäische Gerichtshof hatte hier über folgenden Fall zu entscheiden: Etwa eineinhalb Jahre nach der Lieferung eines privat genutzten Backofenherd-Sets wurden Mängel an dem Herd festgestellt. Die Käuferin gab das Gerät an den Verkäufer zurück. Das Gerät wurde durch ein neues ersetzt. Der Verkäufer verlangte jedoch die Zahlung von rund 70 Euro als Wertersatz für die Vorteile, welche die Käuferin angeblich aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts gezogen hatte.
In Fällen wie diesem müssen Verbraucher bei Rückgabe der fehlerhaften Sache künftig keinen Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung leisten.
Der Autor: Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht Kanzlei [1] in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.
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