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Freie Fahrt für Zweistellige-Buchstaben-Domains?
In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgerichts Frankfurt entschieden, dass dem Volkswagenkonzern gegenüber der Vergabestelle für deutsche Domains Denic ein Anspruch auf Zuteilung der zweistelligen Domain »vw.de« zusteht. Eine Revision beim Bundesgerichtshof ließen die Richter nicht zu.
Das Oberlandesgericht Frankfurt sah in der Verweigerung der Denic, eine zweistellige Domain zu vergeben, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Automobilunternehmen, deren Marke als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ».de« eingetragen wurden, wie etwa die Domain www.bmw.de (Urteil vom 29.04.2008 - 11 U 32/04).
In der ausführlichen Begründung schreibt das Gericht:
Die Beklagte ist Normadressatin des § 20 GWB. Sie hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist. …
Ob ein sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist aufgrund einer umfassenden, einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu entscheiden. ...
Der Senat hat in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 13.02.2007 den Interessen und Belangen der Beklagten den Vorzug im Hinblick darauf eingeräumt, dass im dortigen Fall von einer tatsächlich bestehenden, wenngleich nur als sehr gering einzustufenden Gefahr einer Störung des Internetverkehrs auszugehen war. Insbesondere ist der Beklagten zuzubilligen, nur solche Second-Level-Domains zu vergeben, die eine Störung vollkommen ausschließen. Diese Voraussetzung ist aber sowohl nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. A, wie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien hier derzeit unstreitig gegeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es damit sachlich nicht gerechtfertigt, der Klägerin die begehrte Domain generell und ohne Einschränkung zu versagen, weil im Hinblick auf die –allenfalls theoretische – Möglichkeit der Zulassung einer Top-Level-Domain ».vw« sich das von dem Sachverständigen beschriebene Risiko möglicherweise in Zukunft verwirklichen könnte. …
Wandel der Domain-Vergabepraxis zu erwarten
Die mit dieser Entscheidung möglicherweise verbundenen Registrierungswünsche anderer Internet-Teilnehmer vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Muss derzeit ein Anspruch der Klägerin aus §§ 20, 33 GWB auf Registrierung bejaht werden, weil sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen nicht rechtfertigen, so trägt der Verweis der Beklagten auf mögliche Probleme im Hinblick auf Registrierungswünsche Dritter im Ergebnis nicht. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 13.02.2007, weil auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass in jenem Fall bereits von einer konkreten, wenn auch wenig wahrscheinlichen Gefährdung des Internetverkehrs auszugehen war. Besteht eine solche konkrete Gefährdung derzeit nicht, so kann – auch wenn der Norm-Adressat des § 20 GWB sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten kann, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält – der Anspruch der Klägerin nicht unter Hinweis auf das mögliche Anspruchsverhalten Dritter zurückgewiesen werden.
(Urteil im Volltext) [1]
Anmerkung
Die Entscheidung des OLG gilt zwar nur zwischen den beteiligten Parteien. Dennoch gesellt sich wohl bald zu den bisher registrierten zweistelligen Domainnamen (db.de, hq.de, ix.de) nicht nur eine Vierte, sondern noch weitere.
Nach der Begründung des OLG können sich Unternehmen in Zukunft durchaus Hoffnung machen, auch zweistellige Buchstaben-Domains registrieren zu können, soweit dem keine technischen Hindernisse in Form von kollidierender Top- und Second-Level-Domains mit gleicher zweistelliger Buchstabenfolge entgegenstehen.
Der Autor: Dennis Breuer ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei [2] in München. Zu seinen Fachgebieten zählen Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.
[1] http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/FE5CB12849B4A7C9C125744E003C1271?Opendocument
[2] http://www.it-recht-kanzlei.de/
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