Haftungsfalle Herstellerinsolvenz
Auch wenn ein Unternehmen wie Maxdata durch ein Insolvenzverfahren gerettet werden kann, stellen sich für Vertriebspartner und Kunden die Frage, wer für weitreichende Garantieversprechen haftet. CRN zeigt, wie sich Resellern vor un-liebsamen Überraschungen schützen können.
Der Autor dieses Beitrags, Dr. Hans Peter Wiesemann, ist Rechtsanwalt und als Mitglied der standortübergreifenden ’Practice Group IT’ Spezialist für IT-Vertriebsrecht im Münchner Büro der internationalen Wirtschaftskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz (www.noerr.com).
Bereits die letzten Quartalszahlen hatten es vermuten lassen, am 25. Juni 2008 war es dann schließlich so weit. Schrumpfende Margen und der wachsende Druck des Mark-tes zollten ihren Tribut. Die Maxdata AG musste beim Amtsgericht Essen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen. Derzeit ist es noch sehr ungewiss, wie es mit dem Unternehmen weiter gehen wird. Aber auch viele Reseller sehen sich plötzlich und unerwartet mit drängenden Fragen ihrer Kunden konfrontiert.
Vor der Insolvenz bot Maxdata seinen Kunden ein umfassendes Programm von Garantie- und Serviceleistungen an, das in vielen Fällen über das vom Gesetz geforderte Maß hinausging. Jetzt stellt sich für viele Reseller von Maxdata die Frage, welche Auswirkungen dieses Garantie- und Serviceversprechen von Maxdata auf sie und die Beziehung zu ihren Kunden hat.
Gewährleistung und Garantie
Zunächst einmal muss man zwischen Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Die Gewährleistungsverpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und betrifft in der Regel nur direkte Vertragspartner. Garantien hingegen sind zusätzliche, freiwillige Leistungsversprechen. Sie ergänzen also auf vertraglicher Grundlage die gesetzlichen Gewährleistungspflichten. Wichtig dabei: der Garantiegeber muss dabei nicht zwingend selber Vertragspartner sein. Gerade bei Herstellergarantien ist es sogar gängige Praxis, dass Hersteller so genannte selbständige Garantieversprechen abgeben. Diese binden aber immer nur den Hersteller selbst. Eine direkte Verpflichtung zu Lasten eines Dritten, z.B. des Resellers, ist nach deutschem Recht ohne die Zustimmung dieses Dritten nicht möglich.
Das entspricht bei Vertragshändlerbeziehungen auch dem System der Lieferkette. Reseller verkaufen ihre Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Auch für die Produkte von Maxdata müssen die Reseller also ihren Kunden gegenüber zuerst einmal nur die üblichen kaufrechtlichen Gewährleistungsverpflichtungen erfüllen, wie sie das Gesetz jedem Verkäufer auferlegt. Dies sind z.B. Nacherfüllungs- oder Schadensersatzpflichten für eine regelmäßige Gewährleistungszeit von 2 Jahren, die jedoch oftmals in den AGB der Reseller auf die zumindest gegenüber gewerblichen Kunden gesetzlich gerade noch zulässigen 12 Monate herabgesetzt wird.
Verträge genau prüfen
Abweichungen von diesen gesetzlichen Standardpflichten können sich jedoch aus den Verträgen ergeben, die die Reseller mit ihren Kunden und mit Maxdata geschlossen haben. Um herauszufinden, was genau die Reseller ihren Kunden nun schulden, ist eine sorgfältige Überprüfung der jeweiligen Verträge erforderlich. Hierbei gibt es im Wesentlichen zwei Gründe, warum ein Reseller trotz der Insolvenz des Herstellers dessen Garantieversprechen einlösen muss. Sollte sich der Reseller einerseits in seinen AGB dem Kunden gegenüber zu einer eigenen Haftung im Umfang der Maxdata Garantien verpflichtet haben, muss er auch genau diese Verpflichtung seinem Kunden gegenüber erfüllen.
Hat sich der Reseller andererseits in seinem Vertragshändlervertrag mit dem Hersteller verpflichtet, etwaige Garantien gegenüber den Kunden für diesen zu erfüllen, so kann der Kunde hieraus ebenfalls zumindest so lange einen Anspruch auf Erfüllung der Garantieverpflichtungen herleiten, wie der Hersteller noch existiert und der Vertriebshändlervertrag erfüllt werden muss.
Aber Vorsicht: Je nach der vertraglichen Ausgestaltung kann sich dieser Anspruch auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Geldzahlungsanspruch an den Hersteller umgewandelt haben. Finden sich weder in den Verträgen mit dem Kunden noch in den Verträgen mit Maxdata Regelungen, die den Reseller zur Erfüllung der von Maxdata gegebenen Garantien verpflichten, muss sich der Kunde direkt an den Hersteller wenden, um die Garantieleistungen direkt von diesem zu erhalten. In welchem Umfang ein insolventer Hersteller wie die Maxdata AG diese Pflichten zukünftig erfüllen können wird, bleibt dann abzuwarten.
Gutmütigkeit kann teuer kommen
Soweit zur rechtlichen Lage. In der Praxis kommt es allerdings immer wieder vor, dass Kunden die Reseller unter Druck setzen, damit diese die über die normale Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantie erfüllen, auch wenn sie zu diesen zusätzlichen Leistungen rechtlich nicht verpflichtet sind. Um einen guten Kunden nicht zu verlieren, ist dabei mancher Reseller geneigt, zähneknirschend diese Garantien selber zu erfüllen.
Hierbei ist aber Vorsicht und unternehmerisches Fingerspitzengefühl angebracht. Verursacht der Reseller dabei nämlich schuldhaft einen Schaden, muss er seinem Kunden dafür Schadensersatz leisten, unabhängig davon, ob er ursprünglich zur Erfüllung der Garantien verpflichtet war. Um über diese Haftung hinaus nicht noch nachträglich eine rechtliche Verpflichtung zur Erfüllung der Garantien zu schaffen, sollte der Reseller vor der Erfüllung klarstellen, dass er nur aus Kulanz und eigentlich für einen anderen handelt, ohne dass er seinem Kunden einen Anspruch auf diese Leistung gegen sich direkt zugesteht.
Zwar kann der Reseller danach versuchen, bei seinem Lieferanten ganz oder zumindest teilweise Regress zu nehmen. Allerdings sollte man sich wirtschaftlich von diesen Ansprüchen gegen ein insolventes Unternehmen nicht zu viel versprechen. Hinzu kommt die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter immer versuchen wird, das insolvente Unternehmen im Laufe des Insolvenzverfahrens von seinen Garantieverpflichtungen zu befreien.
In diesem Fall würde der Reseller alleine zurückgelassen. Abschließend kann also gesagt werden, dass – wenn keine vertragliche Verpflichtung besteht, die von einem Hersteller wie der Maxdata AG über das allgemeine Gewährleistungsrecht hinausgehende Garantien zu erfüllen – es damit eine gerade in heutigen Zeiten schwierige wirtschaftliche Entscheidung eines jeden Resellers bleibt, ob er freiwillig den schwarzen Peter des Ausfallrisikos und der weiteren Haftung übernimmt, oder seine Kunden sprichwörtlich im Regen stehen lässt.
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