Vorsicht bei der Verwendung von Produktfotos
Ein privater Ebay-Verkäufer wurde wegen der nicht autorisierten Verwendung eines Original-Produktfotos erfolgreich auf Schadensersatz verklagt. Für Online-Händler wird damit der Spielraum bei der Verwendung von Fotos immer geringer.
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Die Verwendung von Fotos bei Ebay und Co. ist ein rechtliches Minenfeld
Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform Ebay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72 Euro. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.
Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184 Euro. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500 Euro.
Fotograf setzt sich in der Berufung durch
Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.
Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 3.2.2009 (Az.: 6 U 58/08) dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40 Euro Schadensersatz und 100 Euro Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40 Euro Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100 Euro zu begrenzen.
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